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Stand: 28.02.2015
Präambel
Diese Satzung nennt Ziele und Aufgaben des Vereins und trifft Regelungen für seine Arbeit. Sie bedeutet für die Mitglieder eine Selbstverpflichtung und will Außenstehende zur Mitarbeit einladen.
Dies soll entsprechend unserem Leitbild:
Hülchrath das „Drei-Säulen-Dorf“ mit Tradition und Zukunft !!!
Vergangenheit wahren - Gegenwart leben - Zukunft (mit-)gestalten
und/oder
Kinder anleiten - Jugendliche einbinden - Senioren betreuen
erfolgen!
Die Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung am 28. Februar 2015 und ist seitdem in Kraft.
§ 1: Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen:"Dorf - Gemeinschaft - Hülchrath".
2) Der Verein hat seinen Sitz in:41516 Grevenbroich-Hülchrath.
Die Anschrift ist die des Vorsitzenden.
§ 2: Zweck und Aufgaben
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und Aufgaben im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Die gemeinnützigen Zwecke und Aufgaben des Vereines sind insbesondere:
Zwecke,
3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Der Verein kann nicht alle Ziele aus eigener Kraft erreichen. Er sucht die Zusammenarbeit mit allen Bürgern, ebenso mit anderen Vereinen, Gruppen oder Institutionen im Ort.
Besonderen Wert legt der Verein auch auf die Verbundenheit von Dorf und Schloss.
5) Der Verein arbeitet auch zusammen mit der Stadt Grevenbroich sowie mit dem Rhein-Kreis Neuss, insbesondere wenn übergeordnete Kompetenzen dies erfordern. Ebenso bemüht er sich um Zusammenarbeit mit Nachbarorten, wenn gemeinsame Interessen dies nahelegen.
§ 3: Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jeder sein, der sich Hülchrath verbunden fühlt. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag und Entrichtung des Beitrags.
2) Die ortsansässigen Vereine, Gemeinschaften und Institutionen können im Sinn einer juristische Person Mitglied sein und je einen stimmberechtigten Vertreter für die Mitgliederversammlung benennen.
3) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben alle Rechte als Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
4) Eine Kündigung der Mitgliedschaft muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
5) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder, wenn der Betroffene in grobem Maß gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen oder Spenden besteht nicht.
§ 4: Mitgliedsbeitrag
1) Der Mitgliedsbeitrag dient dazu, zusammen mit Spenden die Arbeit des Vereins zu finanzieren.
2) Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
§ 5: Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind:
2) Die Mitarbeit ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Von jedem der genannten Organe können Arbeitsgruppen für begrenzte Projekte einge-richtet werden. In solchen Projektgruppen können auch Nicht-Mitglieder mitarbeiten.
§ 6: Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie findet wenigstens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt.
2) Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn wenigstens 25% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
3) Die Mitgliederversammlung wird über die Arbeit des Vereins informiert und kann dem Vorstand oder dem Arbeitskreis „Unser Dorf“ Arbeits-Aufträge erteilen.
4) Anträge von Mitgliedern sind zu behandeln, wenn sie wenigsten zwei Wochen vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht wurden.
5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer. Sie wird über das Ergebnis einer Kassenprüfung informiert und entlastet den Kassierer.
6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Fragen der Vereinssatzung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Voraussetzung für eine Änderung der Satzung ist, dass wenigstens 25% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
7) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 7: Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung für den Verein. Er beruft die Mitgliederver-sammlung oder den Arbeitskreis ein, ist verantwortlich für die Durchführung von Beschlüssen dieser Organe und vertritt den Verein nach außen hin.
4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich-heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellver-tredenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 8: Der Arbeitskreis „Unser Dorf“
1) Der Arbeitskreis besteht aus ca. 10 bis 15 Mitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes sind geborene Mitglieder des Arbeitskreises. Je nach Bedarf ergänzt sich der Arbeitskreis durch Zuwahl selbst
2) Der Arbeitskreis wird vom Vorstand mindestens einmal je Halbjahr einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Sind weniger anwesend, müssen die Beschlüsse auf der nächsten Sitzung bestätigt werden.
3) Der Arbeitskreis muss einberufen werden, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder dies unter Vorlage einer Tagesordnung schriftlich verlangt.
4) Der Arbeitskreis unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Er wird von diesem über aktuelle Ergebnisse und Probleme informiert. Er berät und beschließt über Projekte des Vereins.
§ 9: Allgemeine Verfahrensfragen
1) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt wird. Wahlen erfolgen auf Vorschlag. Entscheidungen der Mitgliederversammlung oder des Arbeitskreises sind für den Vorstand verbindlich.
2) Mitgliederversammlung und Arbeitskreis werden vom Vorstand mindestens eine Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Werden sie kurzfristiger einberufen, entscheiden sie zu Beginn über die Gültigkeit der Einberufung.
3) Die vorgeschlagene Tagesordnung muss jeweils zu Beginn der Sitzung genehmigt werden. Sie kann von den anwesenden Mitgliedern auf Antrag geändert bzw. ergänzt werden.
4) Über einen Antrag, den ein Mitglied stellt, muss diskutiert und abgestimmt werden, es sei denn, die Mehrheit stimmt gegen eine Diskussion.
5) Die Ergebnisse werden protokolliert, bei kontroversen Diskussionen mit Stimmenver-hältnis und den wichtigsten Argumenten pro und contra. Das Protokoll muss zu Beginn der nächsten Sitzung genehmigt werden.
§ 10: Kassenführung
1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2) Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, die Kassenbücher einzusehen. Voraussetzung ist ein sachlich begründeter schriftlicher Antrag an den Vorstand.
3) Die Kasse ist gegen Ende jedes Geschäftsjahres von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Unmittelbare Wiederwahl ist einmal zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie berichten der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis.
§ 11: Verwendung von Mitteln
1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gilt für das Vereinsvermögen, was bei Auflösung des Vereins gilt (s. § 12,3).
§ 12: Auflösung des Vereins
1) Eine Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit. Voraussetzung ist, dass wenigstens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
2) Der Verein ist auch aufgelöst, wenn der ganze Vorstand zurückgetreten ist und innerhalb eines halben Jahres kein neuer Vorstand gebildet wird.
3) Bei Auflösung des Vereins besteht kein Anrecht auf Rückerstattung von Spenden oder Beiträgen.
4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke und Aufgaben, fällt das Vermögen der Dorf - Gemeinschaft - Hülchrath an die gemeinnützig anerkannte „St. Sebastianus Schützenbruderschaft Hülchrath 1348 e.V.“, die es ausschließlich für gemein-nützige Zwecke im Sinne dieser Satzung in Hülchrath verwenden muss.
Hülchrath, den 28. Februar 2015
Vorsitzender stellvertr. Vorsitzender
(Albert Stromann) (Paul Steins)
Schriftführer Kassierer
(Jörg Lück) (Wolfgang Zenner)
Beisitzer
(Heinrich Schneider, Ingo Heintze)
Die Beitragsordnung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung am
19. November 2004 und ist seitdem in Kraft.
§ 1: Arten der Mitgliedschaft
1) Folgende Arten der Mitgliedschaft sind möglich:
§ 2: Höhe des Mitgliedsbeitrages
1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt für:
§ 3: Entrichtung des Beitrags
1) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des 1. Quartales des jeweiligen Jahres zu entrichten. Auch bei späterem Eintritt ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten
2) Mitglieder unter 16 Jahren sind beitragsfrei.
3) Ist ein Mitglied mehr als zwei Jahre mit dem Beitrag im Rückstand, erlischt seine
Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt bestehen.
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(Theo Lys) (Paul Steins)
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(Albert Stromann) (Armin Day)